Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltung der Bedingungen
Unsere Angebotenen Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen. Diese gelten spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung
oder Leistung als angenommen. Abweichende Bedingungen des Käufers/Mieters gelten nur
dann als Vertragsbestandteil, wenn wir Ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

§2 Mietzeit / Haftungsbeschränkung bei Verzug
1. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag. Nimmt der Mieter an diesem Tag das
Gerät / Werkzeug nicht ab, sind wir nach vorheriger Mitteilung berechtigt, aber nicht
verpflichtet, anderweitig zu vermieten.
2. Sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung besteht, hat die Rücklieferung
in jedem Fall durch den Mieter zu erfolgen. Der Mieter ist verpflichtet, uns die
beabsichtigte Rücklieferung des Gerätes mind. 4 Tage vorher anzuzeigen
(Freimeldung). Bei einer Mietdauer von mehr als 1,0 Monaten beträgt diese Frist 1
Monat.
3. Die Rücklieferung gilt als erfolgt (Ende der Mietzeit), wenn das Gerät mit allen zu
seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungsgemäßen, betriebsfähigen
Zustand entsprechend den vereinbarten Bedingungen auf unserem Lagerplatz oder an
einem anderen vereinbarten Rücklieferungsort eintrifft und die Freimeldefrist gewahrt ist.
4. Wird von uns die Rückgabe unmittelbar an einen neuen Mieter gewünscht, so endet
die Mietzeit mit dem dafür vereinbarten Tag der Absendung oder Abholung. Die Kosten
für den Rücktransport sind dann vom ursprünglichen Mieter anteilig zu zahlen.
5. Wir sind berechtigt, dem Mieter statt des vereinbarten Gerätes respektive Gerätetyps ein
funktionell gleichwertiges Gerät zu Verfügung zu stellen.
6. Kommen wir mit der Übergabe der Mietsache in Verzug, so haften wir, und zwar nur im
Falle des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, beschränkt auf den Betrag, den der Mieter
für die Mietzeit zu entrichten gehabt hätte, maximal jedoch 1 Monat unter Ausschluss
weiterer Kosten.

§3 Gefahrenübergang, Mängelrüge und Haftung
1. Mit Übergabe des Gerätes an den Mieter, Spediteur oder Dritte, hat der Mieter für die
Gefahr des zufälligen Unterganges respektive der Verschlechterung, so z.B. auch
Diebstahl, einzustehen und demgemäß Ersatz zu leisten, falls er nicht zurückgeben kann
(vgl. Ziff. 7).
2. Der Mieter hat das Gerät bei Übergabe auf Betriebsfähigkeit und Mängel zu prüfen und
ggf. sofort zu rügen, ansonsten haftet er für alle bei der Rückgabe festgestellten Mängel,
sofern er nicht das Gegenteil beweisen kann. Probelauf und Einweisung erfolgen bei
Übergabe.
3. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Inbetriebnahme des Gerätes anzuzeigen.
4. Rügt der Mieter nicht rechtzeitig, dann steht Ihm ein Minderungsrecht für die
Zeitspanne des Ausfalls des Gerätes nicht zu.
5. Im Falle begründeter Mängel, die wir zu vertreten haben, sind wir berechtigt und
verpflichtet, die Mängel auf unsere Kosten zu beheben. Weitergehende Ansprüche des
Mieters sind mit Ausnahme einer zulässigen Mietminderung wg. zeitweiligen Ausfalles
ausgeschlossen. Die Mietzeit verlängert sich adäquat um die Zeit, die von der
Mängelanzeige bis zu dessen Beseitigung bzw. Ersatz verstreicht.
6. Ist der Mangel durch den Bieter zu vertreten, erfolgt dessen Beseitigung auf Kosten
des Mieters, ein Minderungsrecht steht ihm nicht zu.
7. Alle weitergehenden Schadensersatzansprüche gleich welcher Art und gleich welchen
Gründen sind ausgeschlossen, es sei denn, dass uns grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz
trifft. Für normalen Verschleiß haftet der Vermieter.
8. Vor Inbetriebnahme ist in jeden Fall die Betriebsanleitung zu lesen und die
Sicherheitsbestimmungen einzuhalten.

§4 Mietberechnung / Aufrechnung / Zurückbehaltung / Abtretung
1. Die Mietberechnung erfolgt gemäß Mietpreisliste pro Kalendertag, Woche oder Monat,
wobei die normale Schichtzeit von täglich 8 Betriebsstunden zugrunde gelegt wird. Die
Überschreitung dieser Schichtzeit löst einen weiteren Tagesmietsatz aus. Der Mietpreis
versteht sich ab jeweiligen Standort des Gerätes.
2. Die Vereinbarte Miete versteht sich ausschließlich für das Gerät selbst. Benötigtes Zubehör
wird separat zusätzlich abgerechnet. Alle weiteren Kosten für Auf- und Abladen,
Transport, Zusammenbau, Montage, Demontage, benötigte Hilfsmittel wie Autokrane,
Tieflader etc., Versicherung, Betriebsstoffe, Reinigung usw. berechnen wir gesondert.
3. Die Miete sowie die Nebenkosten sind im Voraus ohne jeglichen Abzug – rein netto – zu
zahlen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Das gleiche gilt, wenn die Mietzeit verlängert
wird. Ggf. ist eine Kaution in angemessener Höhe für den Mietzeitraum zu stellen.
4. Kommt der Mieter mit einer Mietrate oder einem nicht unerheblichen Teil des Mietzinses
in Rückstand oder kommt der Mieter aus anderen zwischen ihm und uns bestehenden
Geschäften in gleicher Weise in Rückstand oder werden uns wesentliche
Verschlechterungen in seinen Vermögensverhältnissen bekannt oder ergeben sich andere
wichtige Gründe durch die ein Fortsetzung des Mietverhältnisses für uns nicht mehr
zumutbar ist, so sind wir berechtigt, unverzüglich das Gerät wieder an uns zu nehmen oder
stillzulegen. Der Mieter ist verpflichtet den Zutritt zum Gerät und dessen Abtransport zu
dulden und den Gerätestandort mitzuteilen. Entstehen uns aus der vorzeitigen Beendigung
der vereinbarten Mietdauer Kosten, Mietausfälle oder anderer nachweisbarer Schaden, so
hat der Mieter hierfür Ersatz zu leisten.
5. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns
bestrittener Gegenansprüche des Mieters sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der
Gegenanspruch rechtskräftig feststeht.
6. Der Mieter tritt in Höhe der vereinbarten Mietschuld, zzgl. 25%, seine Ansprüche
gegenüber Bauherren, bei denen die Geräte eingesetzt sind, jeweils an uns
sicherungsweise ab.
7. Die Mehrwertsteuer wird in Ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich berechnet.

§5 Still-Legeklausel
1. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von
Umständen, die weder der Mieter noch der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. Frost,
Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen), an
mindestens 10 aufeinanderfolgenden Tagen, so gilt ab 11. Kalendertag diese Zeit als
Stilllegezeit.
2. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stilliegezeit verlängert.
3. Der Mieter hat für die Stillliegezeit 75 v.H. dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Miete
bei Zugrundelegung einer Arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen.
4. Der hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von Ihrer Wiederaufnahme
dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf
Verlangen durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen.

§6 Unterhaltspflicht des Mieters
1. Der Mieter ist verpflichtet:
a) das gemietete Gerät vor Überanspruchung in jeder Weise zu schützen
b) für fach- & sachgerechte Wartung des Gerätes Sorge zu tragen und es
während der Mietzeit in betriebsfähigen Zustand zu halten
c) notwendige Instandsetzungsarbeiten nur von uns durchführen zu lassen
d) das Gerät in ordnungsgemäßem, betriebsfähigem Zustand zurückzuliefern
(vgl. §2 Abs. 3)
2. Wird das Gerät nicht in dem unter §6 Abs. 1d) bezeichneten Zustand zurückgegeben, so
sind wir berechtigt unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Mieters respektive dessen
Beauftragung / Ablieferers sofort mit der Wiederinstandsetzung auf Kosten des Mieters zu
beginnen. Die Mietzeit verlängert sich im Falle, dass der Mieter die Mängel zu vertreten hat,
bis zum Zeitpunkt der Reparaturbeendigung (vgl. §1, Abs.3). Entsteht uns in diesem Fall ein
weiterer Schaden, so ist auch dieser zu ersetzen.
3. Der Mieter ist ohne unsere vorherige Zustimmung nicht berechtigt, irgendwelche
Reparaturen selbst vorzunehmen oder durch dritte vornehmen zu lassen (vgl. §6, Abs.1c).
Im Falle eines Verstoßes stehen dem Mieter keinerlei Aufwandsentschädigungen zu.
Im Übrigen haftet er für alle Schäden die sich aus dieser Eigenmächtigkeit ergeben.
4. Wir sind berechtigt, das vermietete Gerät zu untersuchen oder durch einen Beauftragten
untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, uns die Untersuchung in jeder Weise zu
erleichtern und uns das Betreten der Baustelle zu erlauben.
5. Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass das Gerät für den vorgesehenen
Einsatz geeignet ist. Für die Eignungsprüfung stellen wir auf Wunsch entsprechende
Datenblätter zu Verfügung.
6. Wir das Gerät ohne Bedienungspersonal vermietet, hat der Mieter dafür Sorge zu tragen,
dass die Bedienung von einer Arbeitskraft unter Beachtung der einschlägigen
Bestimmungen der U.V.V., entsprechend den Vorschriften der StVO und aller weiteren
Normen vorgenommen wird.
7. Die Geräte dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden, d.h. insbesondere dürfen sie
nicht über die festgelegte Leistung hinaus belastet werden.
8. Die Geräte sind im Einsatz bestmöglich gegen Verschmutzungen zu schützen.
Grundsätzlich sind sie am Mietende in einwandfrei gereinigtem Zustand zurückzugeben.
9. Etwaige für den Einsatz erforderliche behördliche Sondernutzungsgenehmigungen sowie
Absperrungen hat der Mieter zu besorgen.
10. Für Schäden, die durch die Anwendung der Mietgeräte dritten gegenüber entstehen,
haftet ausschließlich der Mieter.

§7 Pflichten des Mieters in besonderen Fällen
1. Der Mieter darf einem Dritten weder das Gerät überlassen noch Rechte aus diesem
Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumen.
2. Sollte ein dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an einem
Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet uns unverzüglich zu informieren und
den dritten von unseren Rechten durch Einschreibebrief zu benachrichtigen.
3. Verstößt der Mieter gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1. und 2., so ist er verpflichtet,
uns alle daraus entstehenden Schäden zu ersetzen.

§8 Verlust der Mietgegenstände / Versicherung
1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand sofort nach Übernahme gegen die
üblichen Gefahren zu unseren Gunsten zu versichern und versichert zu halten respektive
über uns gegen anteilige Berechnung der Prämie zu versichern und versichert zu halten.
2. Kommt der Mieter der Versicherungspflicht nicht nach, dann trägt er über die Gefahr des
zufälligen Unterganges respektive der Verschlechterung hinaus auch jeglichen weiteren
Schaden (vgl. §3 Abs. 1)

§9 Kauf – Miete
1. Falls die Vermietung unter der Bedingung erfolgt, dass der Mieter berechtigt, den
Mietgegenstand bei Vorliegen bestimmter Umstände käuflich zu erwerben (Kauf- Miete),
dann gelten für diesen Kaufvertrag unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der
jeweilig gültigen Fassung, insbesondere der Eigentumsvorbehalt gemäß §7 dieser
Bedingung und zwar auch in seiner Erweiterung dahin, dass im Falle der Veräußerung des
ehemaligen Mietgegenstandes an einen Dritten die Forderung gegen den Erwerb an uns
abgetreten ist.
2. Das gleiche gilt bei Käufen von Mietgegenständen außerhalb der sogenannten Kauf-
Miete.

§10 Schlussbestimmung
1. Erfüllung und Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist,
wenn der Mieter Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen
und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Vermieters,
oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Betriebsstätten.
2. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt.